AEU - Esens
Satzung der Aktionsgemeinschaft Esens und Umgebung
§ 1
1. Der Verein führt den Namen „Aktionsgemeinschaft Esens und Umgebung (AEU)“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Esens und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der ausschließliche Zweck des Vereins ist es, die Stadt Esens als Einkaufs-, Wirtschafts- und
Kulturzentrum des Harlingerlandes zu fördern.
4. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, er verfolgt
neben der Vertretung seiner Mitglieder vorrangig gemeinnützige Zwecke.
§ 2
Mitgliedschaft:
1. Mitglieder können werden:
a) Alle Gewerbetreibenden in Esens und Umgebung
b) Der Küstenbadeort Esens-Bensersiel
c) Die Stadt Esens
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolge schriftlich an den Vereinsvorsitzenden, der zusammen
mit dem übrigen Vorstand über den Antrag entscheidet. Die jetzigen Mitglieder der AEU gelten als
Mitglieder des Vereins, sobald er eingetragen ist.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß, der nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen kann.
Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur mit einer 6-monatigen
Frist zum Schluß des Kalenderjahres erklärt werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann Freunde des Vereins zu Ehrenmitglieder ernennen. Der Beschluß
bedarf der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 3
Beiträge und Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der monatliche Vereinsbeitrag beträgt mindestens 10,--DM.
In besonderen Fällen können Ausnahmen gemacht werden, über die der Vorstand entscheidet.
Mitglieder die am 30.06. des laufenden Jahres im Beitragsrückstand sind, und nach einmaliger
Aufforderung ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden.
§ 4
Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
Der Vorstand wird auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Nach Ablauf dieser Amtszeit bleibt der
Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand rechtswirksam gewählt ist.
3. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.
§ 5
1. Der Vorsitzende des Vereins ist der Vorstand in Sachen des § 26 BGB. Von der Vorschrift des
§ 181 BGB ist er befreit.
2. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen des Vorstandes.
3. Der Vorsitzende hat das Recht, schwierige oder zeitaufwendige Aufgaben ganz oder zum Teil auf
Stellvertreter oder Ausschüsse zu übertragen.
4. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung bedarf der Schriftform. Sie
hat die Tagesordnung zu enthalten. Die Einladung muß mindestens 1 Woche vor der Versamm-
lung per Post ausgegeben werden. Zur Tagesordnung gehört regelmäßig der Kassenbericht über
das abgelaufene Geschäftsjahr.
5. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann
der Vorsitzende aus jedem wichtigen Grund einberufen, er hat sie einzuberufen, wenn mindestens
15 Mitglieder dies verlangen.
§ 6
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) den Jahresbericht
b) den Kassenbericht
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes
2. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nicht vom Gesetz oder Satzung etwas anderes
bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet
die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse über Satzungsänderung und die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7
Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung wählt den Werbeausschuß für 4 Jahre. Dieser Ausschuß hat die
Aufgabe den Vorstand bei der Planung und der Durchführung von Aktionen jeglicher Art zu
unterstützen.
§ 8
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren. Die Kassenprüfer
haben die Pflicht und das Recht, die Vereinskassen und die Rechnungsunterlagen zu prüfen
und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 9
Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an Vereine oder Einrichtungen ähn-
licher Zweckrichtung weiter geleitet werden. Die Wahl des Vereins obliegt der Mitgliederver-
sammlung.
Esens, den 12. Okt. 1971
Satzung